VII-Verg 99/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-06-02, VII-Verg 99/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-06-02, VII-Verg 99/04
VII-Verg 99/04Obergericht02.06.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 99/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-06-02
Aktenzeichen: VII-Verg 99/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0602.VII.VERG99.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungs-beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 10. November 2003, VK-33/2003, aufgehoben.
Die der Beigeladenen zu erstattenden Aufwendungen im Nachprüfungsverfah-ren der Vergabekammer werden auf 2.427,50 EUR festgesetzt.
Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der Verga-bekammer vom 10. November 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene hat die Kosten der Beschwerdeverfahren und die außerge-richtlichen Kosten der Antragstellerin sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Der Wert der Beschwerdeverfahren der Beigeladenen und der Antragstellerin werden auf bis zu 900 EUR festgesetzt.
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