VII-Verg 98/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-05-24, VII-Verg 98/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-05-24, VII-Verg 98/04
VII-Verg 98/04Obergericht24.05.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 98/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-05-24
Aktenzeichen: VII-Verg 98/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0524.VII.VERG98.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Beigeladenen wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt vom 10. November 2004 (VK 1-87/04) aufgehoben.
Die dem Beigeladenen von der Antragstellerin zu erstattenden Auslagen werden auf 1.098,88 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag des Beigeladenen vom 25. August 2004 abgelehnt.
II. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 2/3 und der Beigeladene 1/3.
Eine Auslagenerstattung findet nicht statt.
III. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 792,40 EUR.
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