I-24 U 257/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-05-10, I-24 U 257/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-05-10, I-24 U 257/03
I-24 U 257/03Obergericht10.05.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-24 U 257/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-05-10
Aktenzeichen: I-24 U 257/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0510.I24U257.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehen-den Rechtsmittels das am 6. November 2003 verkündete Urteil der 7. Zivil-kammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger wird unter Abweisung der weitergehenden Widerklage ver-urteilt, an die Beklagte 37.223,44 EUR nebst Zinsen von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2003 zu zahlen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger die Ge-richtskosten und die der Beklagten erwachsenen außergerichtlichen Auslagen zu 80% sowie die dem Nebenintervenienten erwachsenen außergerichtlichen Auslagen ganz, die Beklagte die Gerichtskosten und die dem Kläger erwachsenen außergerichtlichen Auslagen zu 20%; Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden dem Kläger zu 70%, der Be-klagten zu 30% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelas-sen, die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Be-trags abzuwenden, es sei denn, die jeweilige Gegenseite leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.
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