Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-05-04, III-3 Ws 62/05

III-3 Ws 62/05Obergericht04.05.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 Ws 62/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-05-04

Aktenzeichen: III-3 Ws 62/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0504.III3WS62.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Straf-, und Bußgeldsachen

Tenor

b e s c h l o s s e n:

Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als die Festsetzung notwendiger Auslagen in Höhe von 1.409,40 EUR nebst Zinsen unterblieben ist.

In diesem Umfang wird die Sache an den zuständigen Rechtspfleger bei dem Landgericht Wuppertal zurückverwiesen.

Dieser wird, den früheren Angeklagten unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats erneut - auch hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens - bescheiden.

Beschwerdewert: 1.409,40 EUR.

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