III-3 Ws 62/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-05-04, III-3 Ws 62/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-05-04, III-3 Ws 62/05
III-3 Ws 62/05Obergericht04.05.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 Ws 62/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-05-04
Aktenzeichen: III-3 Ws 62/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0504.III3WS62.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Straf-, und Bußgeldsachen
Tenor
b e s c h l o s s e n:
Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als die Festsetzung notwendiger Auslagen in Höhe von 1.409,40 EUR nebst Zinsen unterblieben ist.
In diesem Umfang wird die Sache an den zuständigen Rechtspfleger bei dem Landgericht Wuppertal zurückverwiesen.
Dieser wird, den früheren Angeklagten unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats erneut - auch hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens - bescheiden.
Beschwerdewert: 1.409,40 EUR.
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