I-2 U 110/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-04-28, I-2 U 110/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-04-28, I-2 U 110/03
I-2 U 110/03Obergericht28.04.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 110/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-28
Aktenzeichen: I-2 U 110/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0428.I2U110.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Oktober
2003 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landge-
richts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
dass der Urteilstenor zu Ziffer I. 2. in Zeilen 1 bis 6 wie
folgt gefasst wird:
„der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordne-
ten Verzeichnisses und der folgenden Belege: Aufträge,
Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Liefer- und Zollpa-
piere vollständig und wahrheitsgemäß Rechnung zu le-
gen, in welchem Umfange sie die zu 1. bezeichneten
Handlungen seit dem 4. Februar 1996 begangen hat, und
zwar unter Angabe...“.
Der Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsver-
fahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung gegen Hinterlegung oder Sicherheitsleistung
eines Betrages in Höhe von € 500.000,00 abwenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-
cher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf
€ 500.000,00 festgesetzt.
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