Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-04-27, VII-Verg 10/05

VII-Verg 10/05Obergericht27.04.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 10/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-04-27

Aktenzeichen: VII-Verg 10/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0427.VII.VERG10.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 8.2.2005 (Az. VK 2 - 25 u. 26/04) aufgehoben, soweit die Vergabe-stelle (die Bezirksregierung Arnsberg) darin verpflichtet worden ist, das Angebot der Antragstellerin von der Wertung auszuschließen und bei andauernder Vergabeabsicht das Vergabeverfahren aufzu-heben.

Der Antragsgegner wird angewiesen, der Antragstellerin im Verga-beverfahren "Verträge für die Unterbringung und Betreuung von A-sylbewerbern und Flüchtlingen in NRW" (Kennziffer 2004/S 140-120227) zu Los 1 (Zentrale Unterbringungseinrichtung Düren und Aufnahmeeinrichtung Flughafen Düsseldorf) gemäß ihrem Angebot vom 30. September 2004 den Zuschlag zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens der Vergabekammer und des Be-schwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Antragsgegner hat die Auslagen der Antragstellerin im Verfah-ren der Vergabekammer, im Beschwerdeverfahren und im Verfah-ren nach § 118 Abs. 1 GWB zu tragen.

Im Übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten die ihnen entstandenen Auslagen selbst.

Streitwert für das Verfahren der Vergabekammer und für das Be-schwerdeverfahren: bis 420.000 Euro

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