II-10 WF 39/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-03-08, II-10 WF 39/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-03-08, II-10 WF 39/04
II-10 WF 39/04Obergericht08.03.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-10 WF 39/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-03-08
Aktenzeichen: II-10 WF 39/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0308.II10WF39.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Be-schwerde der Staatskasse der Beschluss des Amtsgerichts Mönchenglad-bach - Familiengericht - vom 13.07.2004 teilweise abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefasst:
Unter Zurückweisung der weitergehenden Erinnerung wird auf die Erinne-rung der Staatskasse die Festsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäfts-stelle vom 04.03.2004 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die an den Antragsteller für das Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung zu zahlende Vergütung wird auf insgesamt EUR 341,04 festge-setzt. Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
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