Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-03-08, II-10 WF 39/04

II-10 WF 39/04Obergericht08.03.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-10 WF 39/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-03-08

Aktenzeichen: II-10 WF 39/04

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0308.II10WF39.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Be-schwerde der Staatskasse der Beschluss des Amtsgerichts Mönchenglad-bach - Familiengericht - vom 13.07.2004 teilweise abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefasst:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Erinnerung wird auf die Erinne-rung der Staatskasse die Festsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäfts-stelle vom 04.03.2004 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die an den Antragsteller für das Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung zu zahlende Vergütung wird auf insgesamt EUR 341,04 festge-setzt. Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

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