Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-03-02, VII-Verg 70/04

VII-Verg 70/04Obergericht02.03.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 70/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-03-02

Aktenzeichen: VII-Verg 70/04

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0302.VII.VERG70.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Gebühren-beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 10.9.2004 (Az. VK 3 - 137/04) wird unter Abweisung des Feststellungsantrags zu-rückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Antragsgegne-rin in diesem Verfahren entstandenen Auslagen werden dem An-tragsteller auferlegt.

Eine Kostenerstattung für die Beigeladene findet nicht statt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 45.000 Euro

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