VII-Verg 88/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-02-24, VII-Verg 88/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-02-24, VII-Verg 88/04
VII-Verg 88/04Obergericht24.02.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 88/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-02-24
Aktenzeichen: VII-Verg 88/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0224.VII.VERG88.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 12. Oktober 2004 (VK 3 - 182/04) aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Freihändige Vergabe der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen des Loses 289 (BvB neu 2) aufzuheben.
Die Kosten des Verfahrens der Vergabekammer und des Be-schwerdeverfahrens sind zu 2/3 von der Antragsgegnerin und zu 1/3 vom Antragsteller zu tragen.
Von den Aufwendungen des Antragstellers im Verfahren der Ver-gabekammer und von seinen außergerichtlichen Kosten im Be-schwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin 2/3 zu tragen.
Von den Aufwendungen der Antragsgegnerin im Verfahren der Vergabekammer und von ihren außergerichtlichen Kosten im Be-schwerdeverfahren wird 1/3 dem Antragsteller auferlegt.
Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Aufwendungen und Kosten selbst.
Die Zuziehung eines Rechtsanwalts war für den Antragsteller im Verfahren der Vergabekammer notwendig.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 45.000 Euro
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