Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-02-24, VII-Verg 88/04

VII-Verg 88/04Obergericht24.02.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 88/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-02-24

Aktenzeichen: VII-Verg 88/04

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0224.VII.VERG88.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 12. Oktober 2004 (VK 3 - 182/04) aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Freihändige Vergabe der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen des Loses 289 (BvB neu 2) aufzuheben.

Die Kosten des Verfahrens der Vergabekammer und des Be-schwerdeverfahrens sind zu 2/3 von der Antragsgegnerin und zu 1/3 vom Antragsteller zu tragen.

Von den Aufwendungen des Antragstellers im Verfahren der Ver-gabekammer und von seinen außergerichtlichen Kosten im Be-schwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin 2/3 zu tragen.

Von den Aufwendungen der Antragsgegnerin im Verfahren der Vergabekammer und von ihren außergerichtlichen Kosten im Be-schwerdeverfahren wird 1/3 dem Antragsteller auferlegt.

Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Aufwendungen und Kosten selbst.

Die Zuziehung eines Rechtsanwalts war für den Antragsteller im Verfahren der Vergabekammer notwendig.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 45.000 Euro

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.