Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-02-24, I-2 U 64/03

I-2 U 64/03Obergericht24.02.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 64/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-02-24

Aktenzeichen: I-2 U 64/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0224.I2U64.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. Februar

2003 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landge-

richts Düsseldorf abgeändert. Unter Aufhebung des Voll-

streckungsbescheides des Amtsgerichts Hagen vom

  1. Juli 2001, Aktenzeichen 01 -2230946-0-3, wird die

Klage als unzulässig abgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits aufer-

legt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Hin-

terlegung oder Sicherheitsleistung eines Betrages in Höhe

von € 2.500,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte vor

der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf

€ 8.057,04 festgesetzt.

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