VII-Verg 78/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-02-23, VII-Verg 78/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-02-23, VII-Verg 78/04
VII-Verg 78/04Obergericht23.02.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 78/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-02-23
Aktenzeichen: VII-Verg 78/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0223.VII.VERG78.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 23. September 2004 (VK 1 - 192/04) aufgehoben.
Die Antragsgnerin wird verpflichtet, das am 1. September 2004 eingeleitete freihändige Vergabeverfahren zum Abschluss von Verträgen über die Konzeption und Durchführung von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gemäß § 61 SGB III des Regionalen Einkaufszentrums B. bezüglich der Lose 253 und 254 aufzuheben.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB sowie die in beiden Instanzen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Antragstellers.
Die Beigeladene trägt ihre Auslagen selbst.
III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für
den Antragsteller in beiden Instanzen notwendig.
IV. Beschwerdewert: bis 90.000 EUR.
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