Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-02-16, VI-2 U (Kart) 6/04

VI-2 U (Kart) 6/04Obergericht16.02.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-2 U (Kart) 6/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-02-16

Aktenzeichen: VI-2 U (Kart) 6/04

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0216.VI2U.KART6.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Dezember 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Köln abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Klägerin hat auch die den Streithelfern zu 1 - 3 im Berufungsrechtszug entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen zu tragen.

Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelfer zu 1 - 3 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Beschwer der Klägerin und Berufungsstreitwert: 151.238,93 EUR.

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