I-10 U 64/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-02-10, I-10 U 64/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-02-10, I-10 U 64/04
I-10 U 64/04Obergericht10.02.2005
Regest
AbgrGNW §§ 2, 4, 7 BGB §§ 133, 157 1. Ob der Grundstückseigentümer dem (Kies-)Abgrabungsberechtigten gegenüber verpflichtet ist, eine Einverständniserklärung nach §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 4 AbgrGNW zu einer Änderungsplanung zu erteilen, richtet sich allein nach den pri-vatrechtlichen Beziehungen der Parteien. 2. Zur Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung, die den Grundstückseigentümer verpflichtet, einer „Erweiterung der Abgrabung“ zuzustimmen, wenn das Grund-stück durch die beabsichtigte Planänderung eine grundlegende Umgestaltung er-fahren würde. 3. Zur Frage, ob das Einspülen von Fein- oder Schwemmsanden auch dann eine mit der Abgrabung im Zusammenhang stehende Maßnahme darstellt, diese aus Er-weiterungsflächen stammen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 64/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-02-10
Aktenzeichen: I-10 U 64/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0210.I10U64.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
AbgrGNW §§ 2, 4, 7
BGB §§ 133, 157
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Ob der Grundstückseigentümer dem (Kies-)Abgrabungsberechtigten gegenüber verpflichtet ist, eine Einverständniserklärung nach §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 4 AbgrGNW zu einer Änderungsplanung zu erteilen, richtet sich allein nach den pri-vatrechtlichen Beziehungen der Parteien.
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Zur Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung, die den Grundstückseigentümer verpflichtet, einer „Erweiterung der Abgrabung“ zuzustimmen, wenn das Grund-stück durch die beabsichtigte Planänderung eine grundlegende Umgestaltung er-fahren würde.
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Zur Frage, ob das Einspülen von Fein- oder Schwemmsanden auch dann eine mit der Abgrabung im Zusammenhang stehende Maßnahme darstellt, diese aus Er-weiterungsflächen stammen.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Land-gerichts Krefeld vom 08.04.2004 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
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