II-10 WF 30/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-02-08, II-10 WF 30/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-02-08, II-10 WF 30/04
II-10 WF 30/04Obergericht08.02.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-10 WF 30/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-02-08
Aktenzeichen: II-10 WF 30/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0208.II10WF30.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Ziviilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 27.02.2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts Erkelenz - Familiengericht (Rechtspfleger) - vom 13.02.2004 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die der Antragstellerin aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für ihren Aufwand gemäß Liquidation vom 16.04.2003 wird auf EUR 1.203,27 festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 84 %; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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