VII-Verg 58/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-01-19, VII-Verg 58/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-01-19, VII-Verg 58/04
VII-Verg 58/04Obergericht19.01.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 58/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-01-19
Aktenzeichen: VII-Verg 58/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0119.VII.VERG58.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 30. Juli 2004 (VK 3-86/04) wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB einschließlich der dort ent-standenen notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beige-ladenen zu tragen.
III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigen war für die Bei-geladene in der Beschwerdeinstanz erforderlich.
IV. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 58.912,92 EUR.
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