VI-Kart 1/04 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-12-22, VI-Kart 1/04 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-12-22, VI-Kart 1/04 (V)
VI-Kart 1/04 (V)Obergericht22.12.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 1/04 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-12-22
Aktenzeichen: VI-Kart 1/04 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:1222.VI.KART1.04V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis zu 6. wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Be-schluss des Bundeskartellamts vom 2. Dezember 2003 (B 9 - 60211 - Fa - 91/03) im Ausspruch zu den in Ziffern I. 1. bis 6. enthaltenen Nebenbestimmungen aufgehoben sowie im Gebührenausspruch dahin abgeändert, dass die Gebühr für die Anmeldungen B 9 - 91/03 und B 9 - 14/02 auf jeweils 25.000 EUR festgesetzt wird.
II. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. wird zurückgewiesen.
III. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Bundeskartellamt zu 90 % und der Beigeladenen zu 1. zu 10 % zur Last.
In Höhe dieser Quoten haben das Bundeskartellamt und die Beigeladene zu 1. darüber hinaus die in der Beschwerdein-stanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. bis zu 6. zu tragen.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Senat den Zusammenschluss freigegeben hat.
V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird vorläufig auf 2,5 Mio. EUR festgesetzt. Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. entfällt davon ein Teilbetrag von 250.000 EUR (§ 12 a Abs. 1 Satz 2 GKG).
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