I-10 U 81/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-11-11, I-10 U 81/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-11-11, I-10 U 81/04
I-10 U 81/04Obergericht11.11.2004
Regest
BGB § 538 ZPO § 286 Zur Frage, ob die Hauptmieterin auf Ersatz des Schadens haftet, welcher durch unrechtmäßige Manipulation unbekannter Dritter an den Öltanks in dem als Übergangsheim für Spätaussiedler genutzten Mietobjekt durch ausgelaufenes Öl entstanden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 81/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-11-11
Aktenzeichen: I-10 U 81/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:1111.I10U81.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
BGB § 538
ZPO § 286
Zur Frage, ob die Hauptmieterin auf Ersatz des Schadens haftet, welcher durch unrechtmäßige Manipulation unbekannter Dritter an den Öltanks in dem als Übergangsheim für Spätaussiedler genutzten Mietobjekt durch ausgelaufenes Öl entstanden ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach – Einzelrichter – vom 23.04.2004 abgeän-dert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutrei-benden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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