I-21 U 229/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-11-09, I-21 U 229/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-11-09, I-21 U 229/03
I-21 U 229/03Obergericht09.11.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 229/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-11-09
Aktenzeichen: I-21 U 229/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:1109.I21U229.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Streithelferin der Beklagten wird das am 10. November 2003 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssa-chen des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung der weiterge-henden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 121.901,33 € nebst Zinsen in Höhe von 1 v.H. über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazili-tät der Europäischen Zentralbank seit dem 03.05.2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Berufung und die Kosten der Streithelferin in erster In-stanz tragen die Klägerin und die Streithelferin je zu 50 %. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte je zu 50 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird gestattet, die Vollstreckung der jeweils anderen Par-tei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Par-tei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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