VI-Kart 7/04 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-10-27, VI-Kart 7/04 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-10-27, VI-Kart 7/04 (V)
VI-Kart 7/04 (V)Obergericht27.10.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 7/04 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-10-27
Aktenzeichen: VI-Kart 7/04 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:1027.VI.KART7.04V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 2. Februar 2004
(B 6 - 22121 - U 120/03) wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 1. und der Beigeladene zu 4. haben die bis zum 22. März 2004 angefallenen Gerichtskosten des Be-schwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Betei-ligten zu 1. fallen außerdem die weiteren gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last. Sie hat dar-über hinaus dem Bundeskartellamt und den Beigeladenen zu 1. und zu 3. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-gung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Der Beschwerdewert wird auf 10 Mio. EUR festgesetzt.
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