Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-09-22, I-15 U 41/04

I-15 U 41/04Obergericht22.09.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 41/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-09-22

Aktenzeichen: I-15 U 41/04

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0922.I15U41.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Februar 2004 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 12 O 384/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungs-haft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, E-Mails zum Zwecke der Werbung ohne Aufforderung oder ohne Einverständnis des Klägers an diesen unter der E-Mail-Adresse xyz@xxxx.de zu richten.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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