I-2 U 28/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-09-09, I-2 U 28/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-09-09, I-2 U 28/03
I-2 U 28/03Obergericht09.09.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 28/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-09-09
Aktenzeichen: I-2 U 28/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0909.I2U28.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Januar 2003 verkündete Urteil der 4 b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, die Beklagten hätten ihr für Benutzungshandlungen in der Zeit vom
-
Februar 1995 bis zum 10. April 1998 eine angemessene Entschädi-gung zu zahlen (Ausspruch zu II 1 des angefochtenen Urteils), und soweit sie von den Beklagten für Benutzungshandlungen aus der Zeit bis zum
-
April 1998 Rechnungslegung verlangt.
Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 10 % und die Be-klagten als Gesamtschuldner 90 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Voll-streckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 5.400.000,-- €, die Klägerin kann die Vollstreckung jeder der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 20.900,-- € abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Insgesamt braucht die Klägerin zur Abwendung der Vollstreckung und brauchen die Beklagten zusammen zur Ermöglichung der Vollstreckung keine höhere Sicherheit als 23.600,-- € zu leisten.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 6 Mio. €
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.