VII-Verg 35/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-09-08, VII-Verg 35/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-09-08, VII-Verg 35/04
VII-Verg 35/04Obergericht08.09.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 35/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-09-08
Aktenzeichen: VII-Verg 35/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0908.VII.VERG35.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 28. Mai 2004 - VK 10/04 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Ver-fahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB einschließlich der in der Be-schwerdeinstanz angefallenen notwendigen Auslagen des Antragsgegners zu tragen.
Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für den An-tragsgegner erforderlich.
Der Beschwerdewert wird auf 160.289,70 EUR festgesetzt.
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