5 U 249/00•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-09-06, 5 U 249/00
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-09-06, 5 U 249/00
5 U 249/00Obergericht06.09.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 5 U 249/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-09-06
Aktenzeichen: 5 U 249/00
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0906.5U249.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. Oktober 2000 verkün-dete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Mön-chengladbach geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten abwenden gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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