Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-08-27, II-3 UF 197/01

II-3 UF 197/01Obergericht27.08.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-3 UF 197/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-08-27

Aktenzeichen: II-3 UF 197/01

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0827.II3UF197.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmerich am Rhein vom 19.7.2001 teilweise ab-geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen:

die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens die Kläger je zur Hälfte,

die Kosten des Berufungsverfahrens zu 55% der Kläger zu 1 und zu 45% der Kläger zu 2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelas-sen, die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110% des je-weils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Be-klagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

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