Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-07-15, I-6 U 158/03

I-6 U 158/03Obergericht15.07.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 158/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-07-15

Aktenzeichen: I-6 U 158/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0715.I6U158.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das am 10. Dezember 2002 verkündete Urteil der 8. Zivilkam-mer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu ge-fasst:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,

an die Klägerin zu 1) 268.428,23 EUR (= 525.000,00 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar aus 20.451,68 EUR seit dem 11. September 2001 und im Übrigen seit dem 30. April 2004, zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der von der Klägerin zu 1) gehaltenen Anteile an dem Grundrenditefonds I.-GmbH & Co. KG;

an den Kläger zu 2) 161.056,94 EUR (= 315.000,00 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar aus 20.451,68 EUR seit dem 11. September 2001 und im Übrigen seit dem 30. April 2004, zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der von dem Kläger zu 2) gehaltenen Anteile an dem Grundrenditefonds J.-GmbH & Co. KG;

an den Kläger zu 3) 322.113,88 EUR (= 630.000,00 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar aus 20.451,68 EUR seit dem 11. September 2001 und im Übrigen seit dem 30. April 2004, zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der von dem Kläger zu 3) gehaltenen Anteile an dem Grundrenditefonds I.-GmbH & Co. KG.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 2) zu 1/3 und die Kläger zu 1), 2) und 3) jeweils zu 2/9. Die in zweiter Instanz entstandenen Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 2) zu 1/3, die Klägerin zu 1) zu 5/21, der Kläger zu 2) zu 3/21 und der Kläger zu 3) zu 6/21. Die au-ßergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1), 2) und 3) sowohl in erster als auch in zweiter Instanz trägt die Beklagte zu 2) jeweils zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) in erster Instanz tragen die Kläger zu 1), 2) und 3) jeweils zu 1/3; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) in zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 5/14, der Kläger zu 2) zu 3/14 und der Kläger zu 3) zu 6/14. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die jeweils andere Partei aufgrund dieses Urteils voll-streckbaren Geldbetrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.

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