I-2 U 150/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-07-15, I-2 U 150/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-07-15, I-2 U 150/01
I-2 U 150/01Obergericht15.07.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 150/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-07-15
Aktenzeichen: I-2 U 150/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0715.I2U150.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. September 2001
verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
wie folgt abgeändert:
Die Herausgabeverurteilung (Ausspruch zu I. des genannten Ur-teils) wird dahin abgeändert, dass der Beklagte die dort genannten Akten nur Zug um Zug gegen Zahlung der Klägerin an ihn in Höhe von 5.911,85 € (i. W. fünftausendneunhundertelf 85/100) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 12. September 2000 herauszugeben hat.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 5.911,85 € (i. W. fünftausendneunhundertelf 85/100) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 12. September 2000 zu zahlen.
II.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangs-vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 136.000,00 €, die Klägerin die des Beklagten durch Sicherheitsleistung von 7.000,00 € abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 477.619,66 €.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.