VII-Verg 18/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-06-09, VII-Verg 18/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-06-09, VII-Verg 18/04
VII-Verg 18/04Obergericht09.06.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 18/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-06-09
Aktenzeichen: VII-Verg 18/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0609.VII.VERG18.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt vom 30. März 2004 (VK 1 - 05/04) aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Ausschreibung 12/2003, Vergabe von Dienstleistungen der Konzeption und Durchführung von 318 Beauftragungen mit der Vermittlung nach § 37 SGB III, hinsichtlich des Loses 18 aufzuheben.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten in beiden Nachprüfungsinstanzen einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin und der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre Auslagen selbst.
III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragstellerin im Vergabekammerverfahren und im Beschwerdeverfahren notwendig.
IV. Wert des Beschwerdeverfahrens: 20.934,40 EUR.
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