VII-Verg 11/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-06-09, VII-Verg 11/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-06-09, VII-Verg 11/04
VII-Verg 11/04Obergericht09.06.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 11/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-06-09
Aktenzeichen: VII-Verg 11/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0609.VII.VERG11.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 09.03.2004 - VK 2/04 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin und der Beigela-denen zu 2).
Die Beigeladene zu 1) hat ihre Auslagen selbst zu tragen.
III.
Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten war für die Antragstelle-rin und die Beigeladene zu 2) notwendig.
IV.
Der Beschwerdewert wird auf 44.561,88 EUR festgesetzt.
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