I-6 U 123/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-04-29, I-6 U 123/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-04-29, I-6 U 123/03
I-6 U 123/03Obergericht29.04.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 123/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-04-29
Aktenzeichen: I-6 U 123/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0429.I6U123.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weiter gehen-den Rechtsmittels das am 30. Mai 2003 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51.129,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch in Höhe von 11,25 %, seit dem 19. Oktober 2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin durch die Nichterfüllung der ihm nach Maßgabe der Regelung des § 12 Abs. 2 des Beitrittsvertrages vom 4. Januar 2001 obliegenden Verpflichtung zur Erklärung des Verzichtes auf die Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zum Zwecke der Einleitung des zulasssungsrechtlichen Nachbe-setzungsverfahrens zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit der Gesamtschaden der Klägerin den Betrag von 51.129,19 EUR übersteigt.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Von den in erster Instanz entstandenen Kosten tragen die Klägerin 5/7 und der Beklagte 2/7. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 4/7 und der Beklagte zu 3/7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die jeweils andere Partei aufgrund dieses Urteils voll-streckbaren Geldbetrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.
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