I-17 U 204/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-04-02, I-17 U 204/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-04-02, I-17 U 204/02
I-17 U 204/02Obergericht02.04.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-17 U 204/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-04-02
Aktenzeichen: I-17 U 204/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0402.I17U204.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Land-gerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Streit-helferin, tragen die Beklagten je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Voll-streckung in Höhe des für ihn aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages Sicherheit leistet.
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