I-10 W 12/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-03-16, I-10 W 12/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-03-16, I-10 W 12/04
I-10 W 12/04Obergericht16.03.2004
Regest
Bei Verbandsklagen, die eingehender rechtlicher Begründungen bedürfen, darf eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei regelmäßig die Beauftragung eines an ihrem Verbandssitz ansässigen, mit der Führung von Verbandsklagen ver-trauten Anwaltes für sachdienlich halten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 12/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-03-16
Aktenzeichen: I-10 W 12/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0316.I10W12.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Ziviilsenat
Leitsätze
Bei Verbandsklagen, die eingehender rechtlicher Begründungen bedürfen, darf eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei regelmäßig die Beauftragung eines an ihrem Verbandssitz ansässigen, mit der Führung von Verbandsklagen ver-trauten Anwaltes für sachdienlich halten.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Mönchengladbach - Rechtspflegerin - vom 14.11.2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 10.10.2003 sind von der Beklagten an Kosten EUR 1.399,26 (in Buchstaben: dreizehn-hundertneunundneunzig und 26/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2003 an den Kläger zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
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