I-17 U 164/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-03-05, I-17 U 164/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-03-05, I-17 U 164/03
I-17 U 164/03Obergericht05.03.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-17 U 164/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-03-05
Aktenzeichen: I-17 U 164/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0305.I17U164.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2. Juli 2003 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, der Herabsetzung seines Monatsgehaltes von 6.902,44 EUR um monatlich 4.302,44 EUR auf monatlich 2.600,00 EUR mit Wirkung ab dem 01.04.2002 zuzustimmen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Beklagte 30.117,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus einem Betrag von 4.302,44 EUR seit dem 01.05.2002 und aus einem weiteren Betrag von 25.814,64 EUR seit dem 01.11.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits werden zu 3⁄4 dem Beklagten und zu 1⁄4 der Klägerin auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte zu 9⁄10 und die Klägerin zu 1⁄10 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistungen in Höhe von je 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die jeweils andere Partei nicht vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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