VI-U (Kart) 34/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-03-03, VI-U (Kart) 34/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-03-03, VI-U (Kart) 34/02
VI-U (Kart) 34/02Obergericht03.03.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-U (Kart) 34/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-03-03
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 34/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0303.VI.U.KART34.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. September 2002 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilwei-se abgeändert.
I. Die Beklagte wird weitergehend verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhand-lung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ord-nungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederho-lungsfall von bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein Rabattsystem für Kunden anzubieten, bei dem die Gewährung eines Rabattes an die Bedingung geknüpft ist, dass nicht nur mit dem Produkt Erythrozyten-konzentrat (rote Blutkörperchen), sondern auch mit dem Produkt Thrombozytenkonzentrat (Blutplättchen) und/oder dem Produkt Blut-plasma ein bestimmter Mindestumsatz erreicht wird,
insbesondere wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:
- der Klägerin Auskunft zu erteilen über die seit dem 20. Dezember 2000 vor-genommenen, in Tenor I.1 genannten Handlungen, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der Kunden sowie der von den Kunden bestellten und an sie gelieferten Produkte unter Angabe der jeweiligen Liefermengen, -zeiten und -preise.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die nach dem 20. Dezember 2000 vorge-nommenen, in Ziffer I.1 beschriebenen Handlungen entstanden ist und entste-hen wird.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tra-gen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 50.000,- EUR abwen-den, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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