VII-Verg 11/00•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-03-02, VII-Verg 11/00
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-03-02, VII-Verg 11/00
VII-Verg 11/00Obergericht02.03.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 11/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-03-02
Aktenzeichen: VII-Verg 11/00
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0302.VII.VERG11.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 6. Juli 2000 (VK 2 - 14/00) in der Fas-sung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Juli 2000 (VK 2 - 14/00) wird zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Antragsgegnerin in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen werden der Antragstellerin auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 4.000 Euro (oder entsprechender Betrag in DM).
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.