Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-03-01, I-1 U 120/03

I-1 U 120/03Obergericht01.03.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 120/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-03-01

Aktenzeichen: I-1 U 120/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0301.I1U120.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weiterge-henden Rechtsmittels das am 10. Juni 2003 verkündete Urteil der 3. Zivil-kammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.369,76 € nebst 5 % Zinsen

über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2002 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten fallen zu 71 % dem Klä-ger und zu 29 % der Beklagten zur Last. Die erstinstanzlichen außergericht-lichen Kosten des Klägers hat dieser zu 67 % selbst und zu 33 % die Be-klagte zu tragen. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Be-klagten werden zu 33 % dieser selbst und zu 67 % dem Kläger auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 63 % und zu 37 % die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 DM abzuwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.400,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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