Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-02-26, I-10 U 103/03

I-10 U 103/03Obergericht26.02.2004

Regest

BGB § 537 Abs. 2 1. Ist der Mieter endgültig ausgezogen, kann er sich wegen der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten nicht auf § 537 Abs. 2 BGB berufen. 2. Versäumt der Mieter sich bereits erstinstanzlich auf die Verjährung zu berufen, ist die erstmals in zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 103/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-02-26

Aktenzeichen: I-10 U 103/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0226.I10U103.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Ziviilsenat

Leitsätze

BGB § 537 Abs. 2

  1. Ist der Mieter endgültig ausgezogen, kann er sich wegen der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten nicht auf § 537 Abs. 2 BGB berufen.

  2. Versäumt der Mieter sich bereits erstinstanzlich auf die Verjährung zu berufen, ist die erstmals in zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 29. April 2003 verkündete Schlussurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zu Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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