VII-Verg 12/00•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-02-25, VII-Verg 12/00
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-02-25, VII-Verg 12/00
VII-Verg 12/00Obergericht25.02.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 12/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-02-25
Aktenzeichen: VII-Verg 12/00
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0225.VII.VERG12.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 17. Juli 2000 (Az. VK 1 - 13/00) dahin abgeändert, dass die Antragstellerin neben den Kosten des Verfahrens auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung not-wendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen hat und dass die Zuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter für die Antragsgegnerin und die Beigeladene im Nachprüfungsverfahren notwendig war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 33.000 DM (= 16.872,63 Euro);
Streitwert für die Beschwerde der Antragsgegnerin: bis 17.500 DM
(= 8.947,61 Euro);
Streitwert für die Beschwerde der Beigeladenen: bis 15.500 DM
(= 7.925,02 Euro)
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