Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-02-17, I-10 W 119/03

I-10 W 119/03Obergericht17.02.2004

Regest

ZPO § 137 Abs. 1 KV-Nr. 1311 zu § 11 Abs. 2 GKG Die erhöhte Verfahrensgebühr nach KV-Nr. 1311 zu § 11 Abs. 2 GKG entsteht nach Sinn und Zweck des Gebührentatbestandes nicht bereits mit Aufruf der Sache zum Termin, sondern erst dann, wenn es im Termin zu einer Verhandlung, Erörterung oder Abgabe prozesserheblicher Erklärungen durch die Parteien kommt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 119/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-02-17

Aktenzeichen: I-10 W 119/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0217.I10W119.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Ziviilsenat

Leitsätze

ZPO § 137 Abs. 1

KV-Nr. 1311 zu § 11 Abs. 2 GKG

Die erhöhte Verfahrensgebühr nach KV-Nr. 1311 zu § 11 Abs. 2 GKG entsteht nach Sinn und Zweck des Gebührentatbestandes nicht bereits mit Aufruf der Sache zum Termin, sondern erst dann, wenn es im Termin zu einer Verhandlung, Erörterung oder Abgabe prozesserheblicher Erklärungen durch die Parteien kommt.

Tenor

Die Beschwerde der Kostengläubigerin gegen den Beschluss der 10. Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 28.04.2003 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet.

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