Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-02-13, I-3 Wx 25/04

I-3 Wx 25/04Obergericht13.02.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 25/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-02-13

Aktenzeichen: I-3 Wx 25/04

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0213.I3WX25.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - teilweise geändert.

Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Abschiebungshaft ab dem 1. Sep-tember 2003 rechtswidrig war.

Der Betroffene hat die Gerichtskosten für die amtsgerichtliche Haftanordnung zu tragen.

Die Antragstellerin hat dem Betroffenen 1/3 der ihm im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Dem Betroffenen wird - unter Verwerfung des weitergehenden Antrags (Be-schwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im 2. Rechtszug) als un-zulässig - ab Antragstellung für den 3. Rechtzug (auch nach Zurückverweisung) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D bewilligt.

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