II-1 UF 88/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-02-12, II-1 UF 88/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-02-12, II-1 UF 88/02
II-1 UF 88/02Obergericht12.02.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-1 UF 88/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-02-12
Aktenzeichen: II-1 UF 88/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0212.II1UF88.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 17.5.2002 abgeändert.
Den Kindeseltern wird die elterliche Sorge für das Kind J. wieder übertragen, der Kindesmutter jedoch mit Ausnahme des Aufgabenkreises Gesundheits-fürsorge für Judith. Dieser wird dem Kindesvater allein zugewiesen.
Die Anordnung der Vormundschaft für das Kind J. wird aufgehoben.
Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, das Kind J. unverzüglich an die Kindes-eltern herauszugeben.
Von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das erstinstanzliche Verfahren wird abgesehen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Ausla-gen werden von den Beschwerdeführern nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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