I-10 W 9/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-02-12, I-10 W 9/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-02-12, I-10 W 9/04
I-10 W 9/04Obergericht12.02.2004
Regest
RpflG § 11 Abs. 1 ZPO §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 Dem Rechtsmittelbeklagten ist nur die halbe Prozessgebühr zu erstatten, wenn er die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt, bevor das Rechtsmittel begründet wor-den ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Berufung ausdrücklich fristwahrend einelegt worden ist oder nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 9/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-02-12
Aktenzeichen: I-10 W 9/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0212.I10W9.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Ziviilsenat
Leitsätze
RpflG § 11 Abs. 1
ZPO §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1
Dem Rechtsmittelbeklagten ist nur die halbe Prozessgebühr zu erstatten, wenn er die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt, bevor das Rechtsmittel begründet wor-den ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Berufung ausdrücklich fristwahrend einelegt worden ist oder nicht.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestset-zungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 31.10.2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 02.10.2003 sind von dem Beklagten an Kosten EUR 549,50 (in Buch-staben: fünfhundertneunundvierzig und 50/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.10.2003 an die Klägerin zu erstatten.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägern vom 06.10.2003 wird abgewiesen.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt die Klägerin.
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