II-10 WF 23/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-02-11, II-10 WF 23/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-02-11, II-10 WF 23/03
II-10 WF 23/03Obergericht11.02.2004
Regest
ZPO § 567 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 RPflG §§ 11 Abs. 1, 104 Abs. 3 Das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschluss kann im Einzelfall fehlen, wenn die Zahlung der zur Festsetzung beantragten Kosten un-streitig vorbehaltlos nach Erhalt des Kostenfestsetzungsgesuchs erfolgt ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-10 WF 23/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-02-11
Aktenzeichen: II-10 WF 23/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0211.II10WF23.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Ziviilsenat
Leitsätze
ZPO § 567 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2
RPflG §§ 11 Abs. 1, 104 Abs. 3
Das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschluss kann im Einzelfall fehlen, wenn die Zahlung der zur Festsetzung beantragten Kosten un-streitig vorbehaltlos nach Erhalt des Kostenfestsetzungsgesuchs erfolgt ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Kostenfestset-zungsbeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt - Familienge-richt - vom 06.08.2003 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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