I-2 U 127/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-02-05, I-2 U 127/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-02-05, I-2 U 127/02
I-2 U 127/02Obergericht05.02.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 127/02 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2004-02-05
Aktenzeichen: I-2 U 127/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0205.I2U127.02.01
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 13. August 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte zu 2) hat seine außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang selbst zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 260.000 Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung durch Geld oder solchen Wertpapieren erbracht werden, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
IV.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 255.645,94 Euro (500.000 DM).
V.
Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
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