Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-02-05, I-10 U 120/03

I-10 U 120/03Obergericht05.02.2004

Regest

BGB §§ 133, 157, 214, 317, 319 Abs. 1 Satz 2, 326 a.F., 535, 558 Abs. 1 a.F. 1. Zu den Rechtsfolgen einer auch für die Auszugsrenovierung geltenden Schiedsgutachter-klausel. 2. Zur Frage, ob die Hemmung der Verjährung mit der Klageerhebung analog § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB entfällt, wenn der Vermieter Klage auf Schadensersatz wegen nicht ausge-führter Renovierungsarbeiten erhebt, ohne vorher das schiedsgutachterliche Verfahren betrieben zu haben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 120/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-02-05

Aktenzeichen: I-10 U 120/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0205.I10U120.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Ziviilsenat

Leitsätze

BGB §§ 133, 157, 214, 317, 319 Abs. 1 Satz 2, 326 a.F., 535, 558 Abs. 1 a.F.

  1. Zu den Rechtsfolgen einer auch für die Auszugsrenovierung geltenden Schiedsgutachter-klausel.

  2. Zur Frage, ob die Hemmung der Verjährung mit der Klageerhebung analog § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB entfällt, wenn der Vermieter Klage auf Schadensersatz wegen nicht ausge-führter Renovierungsarbeiten erhebt, ohne vorher das schiedsgutachterliche Verfahren betrieben zu haben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Juni 2003 verkün-dete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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