I-10 U 120/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-02-05, I-10 U 120/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-02-05, I-10 U 120/03
I-10 U 120/03Obergericht05.02.2004
Regest
BGB §§ 133, 157, 214, 317, 319 Abs. 1 Satz 2, 326 a.F., 535, 558 Abs. 1 a.F. 1. Zu den Rechtsfolgen einer auch für die Auszugsrenovierung geltenden Schiedsgutachter-klausel. 2. Zur Frage, ob die Hemmung der Verjährung mit der Klageerhebung analog § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB entfällt, wenn der Vermieter Klage auf Schadensersatz wegen nicht ausge-führter Renovierungsarbeiten erhebt, ohne vorher das schiedsgutachterliche Verfahren betrieben zu haben.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 120/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-02-05
Aktenzeichen: I-10 U 120/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0205.I10U120.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Ziviilsenat
Leitsätze
BGB §§ 133, 157, 214, 317, 319 Abs. 1 Satz 2, 326 a.F., 535, 558 Abs. 1 a.F.
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Zu den Rechtsfolgen einer auch für die Auszugsrenovierung geltenden Schiedsgutachter-klausel.
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Zur Frage, ob die Hemmung der Verjährung mit der Klageerhebung analog § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB entfällt, wenn der Vermieter Klage auf Schadensersatz wegen nicht ausge-führter Renovierungsarbeiten erhebt, ohne vorher das schiedsgutachterliche Verfahren betrieben zu haben.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Juni 2003 verkün-dete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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