VI-Kart 26/02 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-02-04, VI-Kart 26/02 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-02-04, VI-Kart 26/02 (V)
VI-Kart 26/02 (V)Obergericht04.02.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 26/02 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-02-04
Aktenzeichen: VI-Kart 26/02 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0204.VI.KART26.02V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Be-schluss des Bundeskartellamts vom 17. Juni 2002 (B 10 - 124/01) wird verworfen.
II. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Be-schwerdeverfahrens zu tragen. Ihr fallen überdies die not-wendigen Auslagen zur Last, die dem Bundeskartellamt und der Beteiligten zu 1. in der Beschwerdeinstanz entstanden sind.
III. Der Wert der Beschwerde wird auf 250.000 EUR festgesetzt.
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