I-3 Wx 329/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-01-30, I-3 Wx 329/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-01-30, I-3 Wx 329/03
I-3 Wx 329/03Obergericht30.01.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 329/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-01-30
Aktenzeichen: I-3 Wx 329/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0130.I3WX329.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, von seiner Beanstandung gemäß Ziff. 2 der Zwischenverfügung vom 11.07.2003 Abstand zu nehmen und den Eintragungsantrag neu zu bescheiden.
Wert: 3.000 EUR.
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