I-10 U 105/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-01-29, I-10 U 105/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-01-29, I-10 U 105/03
I-10 U 105/03Obergericht29.01.2004
Regest
BGB § 535 Zur Frage, ob ein Wohnraum- oder ein Gewerberaummietverhältnis an-zunehmen ist, wenn Vermieter und Mieter in Kenntnis eines beabsich-tigten Umbaus zu Wohnzwecken eine als "Mietvertrag für gewerbliche Räume" bezeichnete Vereinbarung treffen und dabei als Vertragszweck den Betrieb "einer Werkstatt-Einrichtungen" angeben.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 105/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-01-29
Aktenzeichen: I-10 U 105/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0129.I10U105.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Ziviilsenat
Leitsätze
BGB § 535
Zur Frage, ob ein Wohnraum- oder ein Gewerberaummietverhältnis an-zunehmen ist, wenn Vermieter und Mieter in Kenntnis eines beabsich-tigten Umbaus zu Wohnzwecken eine als "Mietvertrag für gewerbliche Räume" bezeichnete Vereinbarung treffen und dabei als Vertragszweck den Betrieb "einer Werkstatt-Einrichtungen" angeben.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 2. Juni 2003 verkündete Schlussurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düs-seldorf wird mit der Maßgabe, dass der zur Kennzeichnung des zu räumen-den Mietobjekts im landgerichtlichen Urteil in Bezug genommene Lageplan dem vorliegenden Urteil beigefügt wird, zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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