Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-01-28, I-15 U 219/02

I-15 U 219/02Obergericht28.01.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 219/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-01-28

Aktenzeichen: I-15 U 219/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0128.I15U219.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 23. Juli 2003 gegen den Beklagten zu 2. wird aufrechterhalten. Der Beklagte zu 2. trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 2. kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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