II-10 WF 22/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-01-27, II-10 WF 22/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-01-27, II-10 WF 22/03
II-10 WF 22/03Obergericht27.01.2004
Regest
GKG § 58 Abs. 2 Eine erweiterte Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG auch auf die Fälle der Über-nahmehaftung ist nach der Rechtssprechung des Senats abzulehnen (vgl. Beschluss vom 29.04.2003 - 10 WF 03/03).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-10 WF 22/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-01-27
Aktenzeichen: II-10 WF 22/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0127.II10WF22.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Ziviilsenat
Leitsätze
GKG § 58 Abs. 2
Eine erweiterte Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG auch auf die Fälle der Über-nahmehaftung ist nach der Rechtssprechung des Senats abzulehnen (vgl. Beschluss vom 29.04.2003 - 10 WF 03/03).
Tenor
Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des Amtsge-richts Viersen - Familiengericht - vom 16.10.2003 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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