Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-01-22, I-10 W 108/03

I-10 W 108/03Obergericht22.01.2004

Regest

KostO §§ 107 Abs.3, Abs. 4, 107 a Abs. 2 ZPO § 792 1. Bei den Privilegierungstatbeständen des § 107 Abs. 3 und 4 KostO handelt es sich um gesetzlich bestimmte Sonderfälle, die eine analoge Anwendung auf ähnlich gela-gerte Fälle grundsätzlich nicht zulassen. 2. Dies gilt auch, wenn ein Gläubiger nach § 792 ZPO die Erteilung eines Erbscheins benötigt, um die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung zu betreiben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 108/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-01-22

Aktenzeichen: I-10 W 108/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0122.I10W108.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Ziviilsenat

Leitsätze

KostO §§ 107 Abs.3, Abs. 4, 107 a Abs. 2

ZPO § 792

Bei den Privilegierungstatbeständen des § 107 Abs. 3 und 4 KostO handelt es sich um gesetzlich bestimmte Sonderfälle, die eine analoge Anwendung auf ähnlich gela-gerte Fälle grundsätzlich nicht zulassen.

Dies gilt auch, wenn ein Gläubiger nach § 792 ZPO die Erteilung eines Erbscheins benötigt, um die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung zu betreiben.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29.07.2003 wird zurück-gewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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